MGV "Eintracht" 1844 Reichelsheim e.V.

Satzung

Name und Zweck

§ 1
Der Verein führt den Namen Männergesangverein „Eintracht“ 1844 Reichelsheim / Odenwald e.V. Der Frauenchor wurde im Jahr 1984 gegründet und ist im Verein integriert. Der Verein tritt als Gemeinschaftschor auf und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Der Männergesangverein „Eintracht“ 1844 Reichelsheim/Odw. e. V. mit Sitz in Reichelsheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur ( Chorwesen ).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5  Sitz des Verein
Der Verein hat seinen Sitz in Reichelsheim / Odenwald.

§ 6  Bundesorganisation des Vereins
Der Verein ist Mitglied beim Hessischen Sängerbund e.V. im Deutschen Chorverband e.V. (DCV).

§ 7  Mitglieder
Der Verein setzt sich wie folgt zusammen:

Singende Mitglieder (Aktive)

Fördernde Mitglieder (Passive)

Ehrenmitglieder

§ 8  Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger ab dem 14. Lebensjahr per Antrag an den Vorstand des MGV „Eintracht“ 1844 Reichelsheim e.V. werden Danach entscheidet der Vorstand über die Mitgliedschaft. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein außerordentlich verdienst gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung. Die Ernennung wird durch die Verleihung einer goldenen Ehrennadel und einer Urkunde bestätigt.

§ 9  Ende der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann das Ende seiner Mitgliedschaft selbst bestimmen. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, vom Verein ausschließen. Der Ausschluss muss von einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit bestätigt werden.

§ 10  Ehrenpflichten des Vereins
Der Verein erweist seinen Mitgliedern besondere Ehrenpflichten, soweit diese ihm bekannt sind oder ihm der Wunsch hierfür übermittelt wird.

Ständchen

  • Hochzeit, silberne, goldene, diamantene und eiserne Hochzeit.
  • 65., 70., 75. Geburtstag für alle Mitglieder auf Wunsch.
  • Ab dem 76. Geburtstag alle Jahre auf Wunsch.

Die Ständchen können am Ort der Festlichkeit gesungen werden.

Ständchen außerhalb von Reichelsheim müssen vom Vorstand von Fall zu Fall besprochen und genehmigt werden.       

Singen für verstorbene Mitglieder

 2.1 Beim Tode eines aktiven Mitgliedes sowie eines Ehrenmitgliedes erfolgt in der 

Friedhofshalle ein ehrender Nachruf. An einem darauf folgenden Sonntag singt der

Verein in der Kirche.

2.2 Beim Tode der passiven Mitglieder sowie der Ehepartner von aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern singt der Verein am Volkstrauertag in der evangelischen Kirche.

Singen auf Wunsch

Soll auf Wunsch eines Mitgliedes zu besonderen Anlässen gesungen werden, welche nicht in Abs. 1 oder 2 festgelegt sind, so ist hierfür dem Verein eine vom Vorstand festzulegende Vergütung zu zahlen. Nichtmitglieder können gemäß den unter Abs. 3 festgelegten Regelungen auch nach Abs. 1 und 2 behandelt werden.

Singen zu besonderen Anlässen auf Wunsch oder Beantragung von Vereinen, Firmen, Kirchen, Verbände, Körperschaften und Sonstigen werden vom Vorstand jeweils besonders beschlossen, der auch gleichzeitig die für den Anlass angemessene Vergütung festlegt. Der Vorstand kann aus besonderen Anlässen die Absetzung der Vergütung beschließen.

§ 11  Beiträge
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen. Jugendliche unter 18 Jahren, Studenten und in der Ausbildung befindliche Mitglieder sind beitragsfrei. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt.

§ 12  Der Vorstand
die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren.

Dieser besteht aus:          dem / der 1. Vorsitzenden

                                         dem / der 2. Vorsitzenden

                                         dem / der Rechner/in

                                         dem / der Schriftführer/in

                                         den bis zu 7 Beisitzer/Beisitzerinnen

                                         dem / der Vertreter/in der passiven Mitglieder

                                         dem / der Vizechorleiter/innen

Chorleiter und Ehrenvorsitzende können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand erhält beim Besuch von Tagungen oder Reisen, die im Interesse des Vereins unternommen werden, einen angemessenen Auslagensatz.

Vertretungsrecht nach außen gemäß § 26 BGB

Der/die 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Rechner/in sind einzeln vertretungsberechtigt.

§ 13  Mitgliederversammlung
Der Vorstand lädt 28 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder beim Vorstand es schriftlich beantragen oder wenn es im Interesse des Vereins für notwendig erachtet wird.

Ein Protokoll von jeder Mitgliederversammlung ist zu erstellen und vom Protokollführer/in und einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

Wahl des Vorstandes

Festsetzen des Vereinsbeitrages

Ernennen von Ehrenmitgliedern

Erledigung und Beratung gestellter Anträge

Anstellung und Entlassung der Chorleiter/in

Ernennung der Vizechorleiter/in

§ 14  Datenschutzklausel: Persönlichkeitsreche, Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein sein Name, Vorname, Adresse, sein Geburts- und evtl. Heiratsdatum, Telefon und evtl. E-Mailadresse, und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und E-Mailadressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Als Mitglied des Sängerkreises Gersprenz und des Hessischen Sängerbundes (HSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Sängerkreis Gersprenz und dem Hessischen Sängerbund (HSB) im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung und von evtl. anstehenden Ehrungen zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail, Eintrittsdatum); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein im Rahmen der gültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Verein informiert über Print – und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage www.mgv-1844-reichelsheim.de regelmäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt unverzüglich den Sängerkreis Gersprenz und den Hessischen Sängerbund von dem Widerspruch des Mitglieds.

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere in seinem jährlich erscheinenden Mitgliederbrief und durch Aushang in den vereinseigenen Schaukästen in Reichelheim bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung im Mitgliederbrief und in den Schaukästen des Vereins.

Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 15  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16  Satzungsänderung
Die vorliegende Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit geändert werden.

§ 17  Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 18  Inkrafttreten der Satzung
Durch die Einbindung des Frauenchores in den MGV Eintracht 1844 Reichelsheim wurde diese Satzungsergänzung notwendig. Die Mitgliederversammlung hat in der Jahreshauptversammlung am 12. Januar 1985 diese Ergänzung beschlossen. Sie tritt somit an der Jahreshauptversammlung 1986 in Kraft. Eine nochmalige Ergänzung wurde notwendig zu § 16 Satz 2. Diese Ergänzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Januar 1986 beschlossen. Diese Satzung ist mit dem 10. Januar 1987 in Kraft getreten. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 1996, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, mussten die § 1 und § 12 dieser Satzung ergänzt werden. Dies ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21. Juni 1996 erfolgt. Mit der Eintragung in das Vereinsregister als e. V. tritt diese vorliegende Satzung in Kraft.

In der Mitgliederversammlung am 26. Januar 2001 wurden die §2, §5, §6, §7, §8, §10, §11, §12, §13, §16 und §17 geändert und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Nach der Eintragung ins Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.

In der Mitgliederversammlung am 24. Januar 2003 wurden die § 13 und 17 geändert und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Nach der Eintragung ins Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.

In der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2013 wurden die §§ 6; 10 Abs. 1 + 2; § 16 und         § 17 geändert und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Nach der Eintragung ins Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.

In der Mitgliederversammlung am 07.03.2020 wurden die §§ 1, 2, 8, 12, 13, 15, 16, 18 geändert und die §§ 14 + 17 neu aufgenommen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Nach der Eintragung ins Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.



64385 Reichelsheim, 07.03.2020

Für den Vorstand


Helmut Block

1. Vorsitzender


Hier unsere Satzung zum Download: MGV_Satzung_(pdf)